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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Kosten für UPE-Aufschäge und Beilackierung

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AG Bad Oeynhausen, Az.: 18 C 364/13, Urteil vom 04.09.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 478,13 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Nach einem Verkehrsunfall streiten die Parteien um drei Schadenspositionen:

1. Kosten für ein ergänzendes Privatgutachten

212,42 €

2. Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers (sogenannte „UPE-Aufschläge“)

75,41 €

3. Beilackierungskosten

190,57 €

Am 16.10.2012 kam es gegen 15.55 Uhr an der Jahnstraße 45 in Löhne zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Mazda 2 der Klägerin (Kennzeichen: …) beschädigt wurde. Der Unfall wurde durch die Beklagte zu 1. verursacht, welche einen Toyota fuhr (Kennzeichen: …); dieser Toyota ist bei der Beklagten zu 2. versichert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagtenseite zu 100 % für die Schäden haftet, die der Klägerin aus dem Unfall entstanden sind.

Die Klägerin rechnet ihren Schaden fiktiv ab auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen …, der einen Schaden von insgesamt 1.820,61 € netto ermittelt hat (Einzelheiten: Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 f. d. A.). Weil die Beklagten dieses Privatgutachten nicht vollständig akzeptierten und hierzu eine Stellungnahme der Dekra einholen ließen (Einzelheiten: Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 f. d. A.), beauftragte die Klägerin den Privatgutachter  … ein zweites Mal, um eine Stellungnahme zu dem Dekra-Bericht abzugeben. Der Privat-Sachverständige  … gab eine solche Stellungnahme ab (Einzelheiten: Anlagen zur Klageschrift, Bl. 23 ff. d. A.) und stellte hierfür 212,42 € in Rechnung.

Die Beklagten zahlten an die Klägerin 1.554,90 €, um den Schaden zu ersetzen. Diesen Betrag errechneten die Beklagten, indem sie von den 1.820,61 € netto 265,71 € abzogen. Von diesen 265,71 € entfallen 75,14 € auf UPE-Aufschläge und 190,57 € auf Beilackierungskosten (Einzelheiten: Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 83 d. A.).

Beilackierung[…]


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