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Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchmelder

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Entscheidung des Gerichts: Kosten für Rauchmelder nicht umlagefähig
In der Welt des Mietrechts gibt es zahlreiche Aspekte, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter von Bedeutung sind. Ein zentrales Thema, das immer wieder zu Diskussionen führt, ist die Betriebskostenabrechnung. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, welche Kosten tatsächlich umlagefähig sind und welche nicht. Ein spezieller Punkt, der in jüngster Zeit an Bedeutung gewonnen hat, betrifft die Mietkosten für technische Geräte wie Rauchmelder. Sind diese Kosten als Betriebskosten umlagefähig oder handelt es sich hierbei um Anschaffungskosten, die vom Vermieter zu tragen sind? Zudem spielen vertragliche Vereinbarungen, wie beispielsweise Regelungen zur Kautionsleistung im Mietvertrag, eine entscheidende Rolle. Diese und weitere juristische Fragestellungen rund um das Mietrecht und die Betriebskostenabrechnung sind essentiell, um die Rechte und Pflichten beider Parteien zu verstehen und korrekt anzuwenden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 261/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürfen und dass der Kläger Anspruch auf bestimmte Beträge und Zinsen hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beklagte verurteilt: Die Beklagte muss dem Kläger 428,89 EUR plus Zinsen seit dem 16.02.2019 und weitere 83,54 EUR plus Zinsen seit dem 06.04.2019 zahlen.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Betriebskostenabrechnung: Dem Kläger steht ein Guthaben von 405,72 EUR aus der Betriebskostenabrechnung vom 21.12.2018 zu.
Kein Anspruch auf Kautionsleistung: Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Kautionsleistung, trotz einer Klausel im Mietvertrag, da eine zusätzliche Vereinbarung den Verzicht auf die Kaution festlegt.
Umlagefähigkeit von Rauchmelderkosten: Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht umlagefähig, da sie als Anschaffungskosten gelten.
Keine Analogie zu anderen Regelungen: Die Umlegbarkeit[…]


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