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Überfall als Arbeitsunfall

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 344/17 – Urteil vom 14.04.2021

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Messerangriffs während der Arbeit als Arbeitsunfall.

Der 1970 geborene Kläger, der damals als Busfahrer arbeitete, wurde am 13.7.2015 gegen 5:15 Opfer eines Messerangriffs in seinem am Busbahnhof S stehenden Bus. Dem Messerangriff lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger hatte ca. 1-2 Monate vor der Attacke ein sexuelles Verhältnis mit der Ehefrau des Täters (D), begonnen, die mit dem Täter eine sog. „offene Ehe“ vereinbart hatte. Vor der Tat war es zu drei Treffen der beiden gekommen, zwei davon in der Familienwohnung der D und des Täters. Der Kläger erfuhr von der Beziehung, da er eine Wildkamera zunächst im Garten und dann in der Familienwohnung aufgestellt und dabei beide im Wohnzimmer beobachtet hatte, wie sie Kaffee getrunken, sich geküsst und auch Familienfotos angesehen hatten. Am Freitag vor der Tat brachte der Täter seine damals 12-jährige Tochter R, die regelmäßig mit dem Bus zur Schule fuhr, zur Bushaltestelle. Dabei erkannte er den Kläger, der in dem entgegenkommenden Bus saß. Daraufhin kam es am Samstag zu einer familiären Aussprache, bei der die Kinder von dem Verhältnis erfuhren, und Auseinandersetzungen zwischen dem Täter und D, wobei diese leicht verletzt wurde.

(Symbolfoto: Odua Images/Shutterstock.com)

Am darauffolgenden Montag (13.7.2015) fuhr der Täter früh zusammen mit D zunächst zur Bushaltestelle K und dann, weil im dort haltenden Bus nicht der Kläger saß, zum Busbahnhof S. Dort parkten die Eheleute ihr Auto und warteten auf den Bus. Der Täter hatte eine Umhängetasche mitgenommen, in der sich zunächst drei Messer und ein Gasrevolver befunden hatten; eines der Messer hatte der Kläger in K in seine Hosentasche gesteckt. Nachdem der vom Kläger gesteuerte Bus in die Bushaltestelle eingefahren war, betraten der Täter und D den Bus. Der Täter forderte vom Kläger dort Handy und Personalausweis, die dieser jedoch nicht herausgab, sondern vielmehr vor[…]


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