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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberatungsvertrag – Gebührenansprüche gegenüber Auftraggeber

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AG Recklinghausen, Az.: 57 C 237/14, Urteil vom 09.02.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 EUR, aus 714,00 EUR seit dem 15.08.2014 und nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 EUR seit dem 20.08.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag.

Der Kläger war bis zum Mandatsentzug im Juli 2014 für den Beklagten als Steuerberater tätig. Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung war die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung.

Der Kläger stellte dem Beklagten folgende Leistungen in Rechnung:

Mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2012, der Umsatzsteuererklärung 2012 und des Jahresabschlusses 2012: 2.668,22 EUR; mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2012 und die Ermittlung diverser Überschüsse. 1.023,55; darüber hinaus wurde 714,00 EUR mit Rechnung vom 24.07.2014 abgerechnet.

Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung in Anspruch.

Er behauptet, er habe alle Leistungen vertragsgemäß erbracht. Die Stundenarbeiten seien insbesondere aufgrund einer Betriebsprüfung angefallen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.405,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 EUR sowie aus 714,00 EUR seit dem 15.08.2014 bzw. nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 EUR seit dem 20.08.2014 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend[…]


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