Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegung bei Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Essen, Az.: 135 C 48/13, Urteil vom 03.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens geltend, welches sich am 11.12.2012 gegen ca. 7:00 Uhr morgens auf der Straße H. vor dem Haus Nr. 1 B ereignet haben soll. Über den genauen Unfallhergang streiten die Parteien.

Der Kläger holte ein Gutachten der DEKRA AG ein, welches den Fahrzeugschaden auf Netto 3.520,17 € bezifferte. Für den Sachverständigen fielen Kosten in Höhe von 491,37 € an. Ferner macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Wegen der weiten Einzelheiten wird auf das DEKRA Gutachten vom 19.12.2012 Bezug genommen.

Symbolfoto: Von mojo cp /Shutterstock

Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, sei gefahren worden von Herrn D., wohnhaft in …, …/Polen. Das Fahrzeug der Beklagten habe den H. in Richtung K.straße befahren. Zu dem Zeitpunkt sei die Straße wetterbedingt glatt gewesen. Das Fahrzeug des Klägers sei ordnungsgemäß auf der Straße H. vor dem Haus Nr. 1 B auf dem dort befindlichen Parkstreifen abgestellt gewesen. Der Kläger behauptet weiter, als der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges das parkende Fahrzeug des Klägers habe passieren wollen, sei das Fahrzeug seitlich nach rechts abgerutscht und habe den parkenden VW Caddy des Klägers gestreift.

Der Kläger behauptet, die im Gutachten der DEKRA AG festgestellten Schäden einen vollumfänglich auf das Unfallereignis vom 11.12.2012 zurückzuführen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.036,54 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem vorgetragenen Verkehrsunfallgeschehen handl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv