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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notbedarf: Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 5 W 826/03
Beschluss vom 06.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 16 O 373/ 03

In dem Prozesskostenhilfeverfahren XX wegen Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs
h i e r: sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter am 6. Januar 2004 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichts- gebührenpflichtig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Landgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt hat. Die beabsichtigte Klage soll sich gegen den Sohn der Antragsteller richten.

Die Antragsteller, 1917 und 1919 geboren, schenkten ihrem Sohn 1995 ein Hausgrundstück. Nach § 4 des notariellen Vertrages behielten sie ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohn – und Mitbenutzungsrecht an dem übertragenen Grundbesitz. Dieses Recht können sie nicht mehr ausüben, weil sie mittlerweile derart beeinträchtigt sind, dass sie unter Betreuung stehen und in einem Pflegeheim untergebracht werden mussten. Da die Renten – und sonstigen Einkünfte die Pflegekosten nicht decken, wollen sie – durch die Betreuerin vertreten – von ihrem Sohn das Geschenk wegen Notbedarfs ( § 528 Abs. 1 BGB ) zurückfordern. Hilfsweise erstreben sie seine Verurteilung zur Zahlung monatlichen Unterhalts bis zur Ausschöpfung des Wertes des Geschenks.

Der Sohn macht fehlende Leistungsfähigkeit geltend, verweist auf eine schwere Erkrankung ( Multiple Sklerose ) und beruft sich auf eigenen Notbedarf ( § 529 Abs. 2 BGB ).

Letzterem ist das Landgericht gefolgt und hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Antragsteller unter anderem, das Landgericht habe zu Unrecht den gesamten Vortrag des Beschenkten zu seinem Notbedarf als unstreitig behandelt. Das Vorbringen sei bereits unschlüssig. Gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf der Antragsteller müsse der vom Landgericht berücksichtigte künftige Unterhaltsbedarf des Beschenkten zurücktreten.

Das zulässi[…]


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