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Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung  – Gefahr einer schweren depressiven Störung

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LG Berlin, Az.: 65 S 281/14, Urteil vom 08.07.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Lichtenberg vom 15. Mai 2014 – 23 C 84/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540Abs. 2, 313 a Abs.1, S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Symbolfoto: Von KieferPix /Shutterstock.com

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich gegen die im Ergebnis zutreffende Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte zu 2) der zwar wirksamen Kündigung der Klägerin wegen Eigenbedarfs mit Schreiben vom 11. April 2012 ebenso wirksam mit der Folge widersprochen hat, dass das Mietverhältnis – auf sein Verlangen – auf unbestimmte Zeit zu den vom Amtsgericht festgestellten, mit der Berufung nicht angegriffenen geänderten Bedingungen fortzusetzen ist, §§ 574, 574a BGB.

Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz nachgeholten ergänzenden Beweisaufnahme durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses für den Beklagten zu 2) eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Härte“ erfasst alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Hierzu können Eingriffe in die beruflichen Verhältnisse ebenso zählen wie die Verwurzelung eines Mieters in höherem Lebensalter in einem bestimmten Wohnviertel, das Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen, eine schwere Krankheit oder körperliche bzw. geistige Behinderung. Der Eintritt der Nachteile muss nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; es genügt vielmehr, wenn die Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Nicht ausreichend ist hingegen die lediglich theoretische Möglichkeit des Eintritts von Nachteilen (vgl. BGH Urt. v. 20.[…]


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