AG Kiel – Az.: 116 C 52/18 – Urteil vom 24.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 905,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Dieser ereignete sich am 20.08.2017 gegen 20:05 Uhr im Bereich S.-platz/S.-blatt in K. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger ist Halter und Eigentümer des am Unfall beteiligten Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen …. Weiter beteiligt war der Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichertem Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges befuhr die linke Spur. Rechts neben ihm fuhr der Beklagte zu 1.). Einer der beiden versuchte einen Spurwechsel. Wer, ist zwischen den Parteien streitig. Es kam zur Kollision.
Das klägerische Fahrzeug wurde vorne rechts beschädigt.
Der Kläger macht folgende Kostenpositionen geltend:
1. Reparaturkosten netto: 1.401,76 Euro
2. Sachverständigenkosten netto: 385 Euro
3. Unkostenpauschale 25 Euro
insgesamt: 1.811,76 Euro
Darauf zahlte die Beklagte zu 2.) 905,88 Euro. Der Kläger macht noch 905,88 Euro geltend.
Der Kläger macht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend in Höhe von 215 Euro. Dies entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe einen Spurwechsel vorgenommen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der Kläger behauptet auch, das Beklagtenfahrzeug sei im Bereich der Mitte der Fahrerseite getroffen worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 905,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 108,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das klägerische Fahrzeug sei wegen eines beabsichtigten Spurwechsels auf ihre Spur gekommen. Die Beklagten be[…]