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Verkehrsunfall – Rentenanspruch aufgrund Haushaltsführungsschadens

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 1 W 53/06
Beschluss vom 18.09.2006

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 9. August 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird nach der bisherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 27.11.2003 für einen Zahlungsantrag i.H.v. 4.637,93 EUR, einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag sowie einen Feststellungsantrag für Zukunftsschäden auf der Grundlage der Klageanträge aus der Klageschrift i.V.m. dem klageerweiternden Schriftsatz vom 18.09.2003 weitergehende Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwälte K und unter Fortgeltung der monatlichen Raten von 95 EUR bewilligt, soweit die Klägerin eine weitere Zahlungsforderung i.H.v. 8.197,50 EUR und darüber hinaus eine monatliche Rente ab 16.06.2006 i.H.v. 546 EUR (unbegrenzt) mit der Klageerweiterung geltend macht.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat mit der Bescheinigung vom 18.08.2006 (Bl. 390 GA) glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann jedenfalls seit dem 31. Mai 2006 aufgrund seiner schweren Herzerkrankung nicht mehr in der Lage ist wie bisher im Haushalt zu arbeiten. Ohne den streitgegenständlichen Unfall wäre die Klägerin in der Lage gewesen, den Haushalt im vollen Umfang zu führen. Die unfallbedingte Einbuße beträgt daher nach der zutreffenden Berechnung in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2006 18 Stunden wöchentlich; bei einem Stundensatz von 7 EUR daher pro Monat 546 EUR.

Dem Schädiger kommt jedenfalls nicht (ohne weiteres) zugute, dass im Zeitpunkt des Unfalls der Ehemann an der Haushaltsführung zu einem Drittel beteiligt war. Denn der Haushaltsführungsschaden (entweder in Form vermehrter Bedürfnisse oder als geschuldete Unterhaltsleistung) ist typischerweise in der Zukunft entwicklungsfähig; er kann sich verringern, aber auch – wie hier – vergrößern, wenn die Arbeitskraft des im Haushalt Mitarbeitenden schwächer wird oder ganz ausfällt.

Der Senat hält unter den gegebenen Umstä[…]


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