Nein, nicht in jedem Fall. In Fällen des Rechtsmissbrauchs ist das Verlangen auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz nach einer abgebrochen eBay-Auktion nicht schutzwürdig, so dass dem Höchstbieter in diesen Fällen keinerlei Ansprüche zustehen (LG Koblenz, Az: 10 O 250/08, Urteil vom 18.03.2009). Fälle des Rechtsmissbrauchs können vorliegen, wenn ein sehr hochwertiger Gegenstand verkauft wird und man selbst lediglich ein Kaufpreisgebot abgibt, zu welchem man den Gegenstand bei normalen Verlauf der Höchstpreisauktion nicht erhalten hätte (vorliegend Porsche mit Zeitwert von ca. 75.000 Euro und Höchstgebot von 1.100 Euro).
In dem Rechtsstreitwegen Forderung hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2009 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines auf der Handelsplattform von eBay, einem Internet-Auktionshaus, geschlossenen Kaufvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte stellte am 12.08.2008 unter seinem eBay Mitgliedsnamen „…“ auf der vorgenannten Handelsplattform das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör, ein. Das Fahrzeug mit Erstzulassung vom 16.04.2007 wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 5.800 km auf. Das Mindestgebot wurde auf 1,00 Euro festgesetzt.
Um 17:07:53 bot der Kläger unter seinem eBay Mitgliedsnamen „…“ für das Fahrzeug einen Betrag von 5,0 Euro.
Um 17:08:54 beendete der Beklagte durch Ausfüllen und Absenden des von eBay zur Verfügung gestellten Formulars „für das vorzeitige Been[…]