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Trunkenheit im Verkehr – Beweiswürdigung bedingter Vorsatz

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KG Berlin, Az.: (3) 121 Ss 155/14 (115/14), Urteil vom 24.11.2014

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte, der bereits im Jahr 2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war, am Tattag mit einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,8 Promille am Steuer eines PKW öffentliches Straßenland befuhr und sodann an einer innerstädtischen Ampel bei rotem Licht einschlief und erst nach einigen Schaltphasen durch andere Verkehrsteilnehmer geweckt werden konnte. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen das im Urteil festgestellte objektive Tatgeschehen und namentlich die Fahrereigenschaft des Angeklagten wendet, ist sie aus den dem Rechtsmittelführer bekannten Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 25. September 2014 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Das Rechtsmittel bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg.

a) Die Urteilsfeststellungen tragen die Würdigung, dass der Angeklagte das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich begangen hat. Denn das Urteil teilt mit, der Angeklagte habe das Kraftfahrzeug in Kenntnis „der berauschenden Wirkung alkoholischer Getränke und deren negativen Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit“ geführt (UA S. 3).

b) Das Landgericht hat die zu diesen Feststellungen führenden Beweise auch rechtsfehlerfrei gewürdigt.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die Überzeugungsbildung des Tatgerichts prüft das Revisionsgericht nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namen[…]


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