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Rechtsanwälte Kotz GbR

Adoption – Volljährigenannahme – Entstehen Eltern-Kind-Verhältnis

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AG Konstanz – Az.: 3 F 174/15 – Beschluss vom 10.05.2016

1. Der Antrag auf Annahme als Kind wird zurückgewiesen.

2. Die Anzunehmende trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf € 150.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die … 1974 geborene Anzunehmende sowie der … 1923 geborene, zwischenzeitlich …2015 verstorbene Annehmende beantragen mit Urkunde des Notariats II … , die Annahme der Anzunehmenden als Kind des Annehmenden auszusprechen. Hintergrund sei, dass zwischen dem verwitweten und kinderlosen Annehmenden und der Anzunehmenden in den letzten Lebensmonaten des Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Die Anzunehmende ist verheiratet. Der Ehemann der Anzunehmenden hat im Rahmen der vorgenannten Urkunde seine Einwilligung zur Adoption erklärt. Die Kinder der Anzunehmenden haben ihr Einverständnis mitgeteilt.

Wegen der Hintergründe wird auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrens verwiesen, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte des Betreuungsgerichts … sowie den Inhalt der beigezogen Nachlassakte des Nachlassgerichtes … .

II.

Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Familiengerichts … ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im hiesigen Bezirk, § 187 Abs. 1 FamFG. Die notwendigen Einwilligungen der von der Annahme Betroffenen (§§ 1749 Abs. 2 BGB) liegen vor und wurden notariell beurkundet (§ 1750 BGB). Die Alterserfordernisse des § 1743 BGB sind erfüllt. Gem. § 1767 Abs. 1 BGB ist die Annahme Volljähriger gesetzlich vorgesehen. Gem. § 1753 Abs. 2 BGB kann die Adoption auch nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen werden, nachdem der Antrag zu diesem Zeitpunkt bereits bei Gericht eingereicht war.

III.

Indes ist der Antrag auf Annahme als Kind nicht begründet. Zwar besteht nach dem Ergebnis des Verfahrens die Möglichkeit, dass sich tatsächlich in den letzten Lebensmonaten des Annehmenden ein enges Verhältnis zwischen diesem und der Anzunehmenden herausgebildet hat. Dieses ist indes in Würdigung der Gesamtumstände nicht hinreichend, um die Annahme als Kind sittlich zu rechtfertigen, § 1767 BGB.

a) In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden von relativ kurzer Dauer war. Noch am 04.05.2014 hatte der Annehmende eine Verwandte testamentarisch bedacht, welche auch eine Vorsorgevollmacht innehatte. Erst im Juni 2014, im Alter von 91 Jahren, wurde der Annehmende in der Seniorenresidenz aufgenommen (…). Bis Ende 2014 bes[…]


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