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Verkehrsunfall: plötzliches Aufreißen einer Fahrzeugtür

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AG Berlin-Mitte, Az.: 20 C 3096/11, Urteil vom 19.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 05.03.2011 hielt der Pkw der Klägerin, Porsche 911 Cabrio, amtliches Kennzeichen: …, am rechten Fahrbahnrand des als Busspur ausgestalteten ersten Fahrstreifens der Hauptstraße in Berlin-Schöneberg. Im zweiten Fahrstreifen hielt etwas hinter dem Fahrzeug der Klägerin der von dem Beklagten gefahrenen Pkw, Mercedes, amtliches Kennzeichen: …, um seine Ehefrau, die Zeugin …, aussteigen zu lassen. Nach dem Anfahren des Beklagten kam es zu einer seitlichen Berührung der beiden Fahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, ob der Schaden dadurch verursacht worden ist, dass der Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin die Fahrertür während der Vorbeifahrt öffnete.

Die Klägerin bezifferte vorprozessual den entstandenen Schaden wie folgt:

Reparaturkosten netto 762,46 €

Nutzungsausfall 357,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Sachverständigenkosten 192,60 €

Insgesamt 1.137,06 €

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Beklagten zahlte, ausgehend von einer Haftungsquote von 50% und unter Zugrundelegung eines der Klägerin entstandenen Schadens wie folgt:

Reparaturkosten 699,85 €

Nutzungsausfall 297,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Sachverständigengebühren 192,60 €

Insgesamt 1.214,45 €

davon 50% 607,23 €

Mit der Klage verlangt die Klägerin den offenen Rest des angeblich durch den Anstoß des von dem Beklagten gefahrenen Fahrzeuges entstandenen Schadens.

Die Klägerin behauptet, der Fahrer ihres Fahrzeuges, den Mitgesellschafter Herr …, habe die Fahrertür leicht geöffnet gehabt, als der Beklagte, der in zweiter Spur rechts blinkend mit seinem Fahrzeug auf der Hauptstraße gestanden habe, losgefahren sei und dabei einen Schulter[…]


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