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Bußgeldverfahren – Rechtsanwaltsgebühren – Mittelgebühr

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Mittelgebühr grundsätzlich anzusetzen
AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 186/20 – Beschluss vom 08.04.2020

1. Auf den Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Bußgeldbehörde vom 18.3.2020 wird dieser mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Verteidiger die begehrte Vergütung in Höhe von 537,88 EUR zu zahlen ist:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 100 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 160 EUR

Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160 EUR

Postpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR

Akteneinsicht 12 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 85,88 EUR

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Verteidiger begehrt aus eigenem Recht die Korrektur des Kostenfestsetzungsbescheides vom 18.3.2020. Der Antrag ist nach §§ 108, 62 OWiG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet.

Zugrunde liegt ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts, das mit 120 EUR zu ahnden wäre und bei Verurteilung einen Punkt im FAER als mittelbare Folge mit sich bringen würde. Die Betroffene war im FAER vorbelastet, sodass die Buße 140 EUR betrug.

Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt (Bl. 30 d.A.), später eine CD mit Daten übersandt bekommen (Bl. 46 d.A.) und dann in missbräuchlicher Weise versteckt Einspruch eingelegt (Bl. 52 ff. d.A.), indem er mitten in den zusammenhängenden Text mit Einwendungen gegen das Messverfahren den Einspruch ohne jede graphische Hervorhebung platziert hat (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04.12.2017 – 2 Ss (OWi) 152/17 zum versteckten Entbindungsantrag). Die Behörde hat dennoch die Einstellung des Verfahrens vorgenommen und den Bußgeldbescheid zurückgenommen (Bl.67 d.A.).

Der Verteidiger hat einen Ausgleichsantrag für die angefallenen Anwaltsgebühren gestellt (Bl. 84 d.A.). Die Höhe entspricht der obigen Tenorierung. Mit Bescheid vom 18.3.2020 (Bl. 86 d.A.) hat die Bußgeldbehörde die Gebühren auf 445,06 EUR gekürzt: Grundgebühr 70 EUR, Verfahrensgebühr 112 EUR, Erledigungsgebühr 160 EUR, Pauschale 20 EUR, Akteneinsicht 12 EUR, Umsatzsteuer 71,06 EUR. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten sei nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen. Es handle sich um Massenverfahren, das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen.

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