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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters  – Berufung auf Gegenforderungen

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AG Donaueschingen, Az.: 2 C 65/15, Urteil vom 27.08.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.291,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen als frühere Wohnungsmieter des Beklagten die Rückzahlung einer von ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Mietkaution geltend.

Aufgrund eines Mietvertrages vom 07.09.2013 (Anlage K1, AS 7 ff.) mieteten die Kläger vom Beklagten eine Wohnung in … an. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Kläger an den Beklagten in bar eine Mietkaution in Höhe von 1.291,53 €, wobei der Beklagte die Unterzeichnung des Mietvertrages und die Übergabe der Wohnung von der vorherigen vollständigen Bezahlung der Mietkaution abhängig machte. Der Beklagte zahlte die Mietkaution auf ein Mietkautionskonto bei der Sparkasse … ein, wobei diese für die Eröffnung des Kontos Gebühren in Höhe von 15, € in Rechnung stellte. Die Rückgabe der Wohnung an den Beklagten erfolgte am 06.10.2014, indem die Kläger die Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Beklagten warfen. Zu einer förmlichen Übergabe der Wohnung kam es nicht, da der Beklagte zum Übergabetermin am 06.10.2014 (ohne ersichtlichen Grund) nicht erschienen ist. Aus diesem Grunde wurde – anders als zu Beginn des Mietverhältnisses, als durch den Beklagten ein umfangreiches handschriftliches Übergabeprotokoll (AS 39 ff.) erstellt worden ist – zum Zeitpunkt des Auszugs der Kläger kein förmliches 0bergabeprotokoll gefertigt.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.291,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kautionsrückforderungsanspruch der Kläger auf und macht vorsorglich und hilfsweise aus unterschiedlichen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution geltend.

Der Beklagte behauptet insbesondere, die Kläger hätten umfangreiche Schäden in der Wohnung verursacht und sogar Gegenstände mitgenommen. Weiter behauptet der Beklagte im Hinblick auf die Klausel in § 21 Nr. 4 des Mietvertrags (AS 33), der Kläger Ziffer 1 sei beim Besichtigungster[…]


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