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Asbestbelastete Altimmobilie – Asbestfreiheit als Beschaffenheitsvereinbarung und Verkäuferhaftung

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1216/14, Urteil vom 04.03.2015

Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.09.2014 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – in die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger kaufte von der Beklagten am 10.08.2012 ein Grundstück mit aufstehendem, im Jahr 1979 erbauten Wohnhaus zum Preis von 255.000 €. In dem dieserhalb geschlossenen notariellen Vertrag hieß es, dass „alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels … ausgeschlossen seien“; allerdings bleibe „die Haftung des Verkäufers für Vorsatz und Arglist unberührt“.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung hat der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen, indem er einen Täuschungsvorwurf erhoben hat. Wie im Zuge eines Beweisverfahrens festgestellt wurde, ist das Dach des Hauses weithin mit Asbestzementplatten belegt. Außerdem sind die Anschlüsse am Ortgang nicht regelgerecht, und die Bitumenschicht, die die an der Gebäudevorderseite befindlichen Gauben abdeckt, weist Altersrisse auf; im Innern des Obergeschosses kann man Wasserlaufspuren erkennen. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte der Ehemann der Beklagten bei den von ihm vorvertraglich an Ort und Stelle geführten Verhandlungen auf Befragen wider besseres Wissen mitgeteilt, dass in dem Haus kein Asbest verbaut und das Dach dicht sei.

Symbolfoto: Von Logtnest /Shutterstock.com

Der Antrag des Klägers ist dahin gegangen, die Beklagte zur Zahlung in Höhe der Nettokosten einer Neueindeckung des Hauses unter Entsorgung der asbesthaltigen Platten sowie der Sanierung des Ortgangs und der Gauben zu verurteilen. Der Gesamtbetrag wurde mit 20.827,60 € beziffert. Daneben hat der Kläger die Feststellung der weitergehenden Haftung der Beklagten, namentlich hinsichtlich der im Falle der Ausführung der Arbeiten entstehenden Mehrwertsteuer, und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 523,48 € begehrt. Die Beklagte hat mit einer Wid[…]


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