AG Frankenthal, Az.: 3a C 44/16, Urteil vom 05.08.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.253,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2014, zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 6 OH 6/15 tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlicher Werkvergütung sowie den Kaufpreis für die Lieferung von Material.
Zwischen den Parteien kam aufgrund des Angebotes vom 08.05.2014 und der Auftragsbestätigung vom 10.05.2014 ein Werkvertrag zustande. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Parteien vereinbarten weiterhin, dass Bordüren und Sockel durch die Klägerin geliefert und ohne weitere Berechnung verlegt werden sollten, ebenso sollten eventuell anfallende, nicht vorhersehbare, aber vom Beklagten gewünschte Zusatzarbeiten separat mit einem Stundenlohn von 46,00 € zuzüglich Material und Mehrwertsteuer berechnet werden.
Die Klägerin verlegte vereinbarungsgemäß Fliesen und lieferte zudem 7 Metalleckleisten und 6 Bordüren, wofür sie insgesamt 7.205,75 € berechnete. Für durchgeführte zusätzliche Arbeiten stellte sie 3.862,34 € in Rechnung, daneben lieferte sie dem Beklagten Fliesen für seine Sauna zum Preis von 895,96 €. Auf die gesamte Forderung in Höhe von 11.964,05 € zahlte der Beklagte 7.855,00 €.
Der Beklagte erklärte die Werkleistung für völlig unbrauchbar und beantragte unter dem Az. 6 OH 6/15 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) beauftragte Sachverständige D. erstattete ein schriftliches Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf die beigezogene Akte des selbständigen Beweisverfahrens Bezug genommen wird.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 28.09.2015 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zur Beseitigung von ihm festgestellte Mängel voraussichtlich Kosten einschließlich Material in Höhe von 855,52 € brutto erforderlich[…]