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Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag – Unwirksamkeit einer Wiederverheiratungsklausel

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OLG Saarbrücken –  Az.: 5 U 19/13 – Urteil vom 15.10.2014

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2012 – 4 O 471/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag von 22.271,65 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 – über die mit Teilanerkenntnisurteil vom 09.10.2008 ausgeurteilten 3.897,02 € nebst Zinsen hinaus – 35.258,46 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007.

3. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge gemäß den Ziffern 1 bis 4 der Klageschrift vom 16.04.2004 und der Ziffer 3a des Schriftsatzes vom 01.12.2004 erledigt ist.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 54.286,90 (22.271,65 € Berufung des Klägers zu 1; 29.773,34 € Berufung des Klägers zu 2; 2.241,91 € Anschlussberufung des Beklagten).
Gründe
I.

Die Kläger sind die Söhne des Beklagten und dessen erster Ehefrau, der im Jahr 1982 verstorbenen Frau A. H.. Sie machen Vermächtnisansprüche geltend aus einem im Jahr 1968 geschlossenen Ehe- und Erbvertrag (Urkunde des Notars W. S vom 11.10.1968, Urkundenrolle Nr. X/1968, Bl. 9 d.A.).

In dem Ehe- und Erbvertrag (im Folgenden: Erbvertrag) vereinbarten die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft. Unter Ziffer II trafen sie sodann folgende Regelungen:

„1. Der Zuerstversterbende setzt hiermit den Überlebenden zu seinem alleinigen Erben ein ohne jede Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten.

2. Sollte der Überlebende sich wieder verheiraten, so hat er an die etwaigen Abkömmlinge des Erstverstorbenen als Vermächtnisse Geldbeträge heraus zu bezahlen, die gleich sind dem Werte des Nachlasses des Erstverstorbenen unter Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Vorausempfänge.

Für die Berechnung der Vermächtnisse sind maßg[…]


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