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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung durch psychisch kranken Mieter

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 25 C 219/13

Urteil vom 12.09.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause …., … Berlin, 1. OG Nr. 1 links belegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Flur, Küche, Bad in einer Größe von ca. 64,93 m2 nebst dazugehörigem Kellerraum (bezeichnet mit dem Namen …) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 freizustellen.

3. Die Beklagte zu 1.) trägt ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Hauptsache des Tenors zu 1.) kann die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.143,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Bezüglich des Tenors zu 2.) und der Kosten kann die Beklagte zu 1.) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Beklagten zu 1.) wird eine Räumungsfrist bis 12.01.2015 gewährt.
Tatbestand
Foto: fizkes/Bigstock

Die Beklagte zu 1.) ist mit Mietvertrag vom 11.03.2010 Mieterin der Wohnung der Klägerin im Hause … in … Berlin. Der Beklagte zu 2.) bewohnt die streitgegenständliche Wohnung ebenfalls und ist dort beim Einwohnermeldeamt gemeldet.

Die Beklagte zu 1) steht unter Betreuung und ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen B, G und H. Sie erhält Arbeitslosengeld II.

Mit als „Abmahnung“ überschriebenen und der Betreuerin der Beklagten zugestellten Schreiben vom 25.06.2013, auf das für die Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 29 d. A.), wies die Klägerin auf von der Beklagten ausgehende Ruhestörungen und das Vorliegen einer nicht angezeigten Untervermietung hin. Konkret bezog sich die Abmahnung auf einen Vo[…]


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