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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenschuldner Notarkostenrechnung bei Handeln durch Makler

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LG Leipzig – Az.: 2 OH 60/20 – Beschluss vom 30.08.2021

1. Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller bezüglich der Kostenberechnung vom 23.01.2018 (KR-Nr. …/18) bzw. der vollstreckbare Ausfertigung hierfür vom 25.03.2020 über insgesamt 595,00 € wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf 595,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Nachdem der Notar die von den Antragstellern unterzeichnete Kaufabsichtserklärung vom 17.11.2017, die die Erstellung und Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages beinhaltete, vom Makler erhalten hat, wurde mit E-Mail vom 05.12.2017 an den Makler ein Kaufvertragsentwurf übersandt. Im weiteren Verlauf wurden Änderungen, die durch die Antragsteller über den Makler weitergeleitet worden sind, vom Notar in den Kaufvertragsentwurf eingearbeitet. Im Januar 2018 hat der Notar über den Makler erfahren, dass die Antragsteller von dem Abschluss eines Kaufvertrages absehen wollen.

Unter dem 23.01.2018 legte der Notar die Kostenrechnung (KR-Nr. …/18) und erteilte sich eine vollstreckbare Ausfertigung hierfür unter dem 25.03.2020.

Wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach Fertigung eines Entwurfs über einen Wohnungskaufvertrag, an dem die Antragsteller als prospektive Käufer beteiligt waren, wurde vom Notar eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 92.000,00 € i.H.v. 492,00 € nebst Auslagen für eine Grundbucheinsicht nach Nr. 32011 KV GNotKG i.H.v. 8,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 95,00 €, mithin insgesamt 595,00 € in Rechnung gestellt.

Die Antragsteller beantragen die Aufhebung der Kostenberechnung. Sie machen geltend, dass sie den Notar zu keinem Zeitpunkt weder persönlich noch in Vollmacht durch Dritte mit der Beurkundung oder mit der Erstellung eines Kaufvertrages und einer Grundbucheinsicht für das Kaufobjekt beauftragt hätten. Zu keinem Zeitpunkt sei ein gültiges Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Notar zustande gekommen. Vielmehr sei der Notar – wohl voreilig – von der Immobilienmaklerin mit der Erstellung eines Kaufvertrages beauftragt worden, noch bevor, wie von ihnen gefordert, alle im Zusammenhang mit einem möglichen Kauf relevanten Sachverhalte geklärt worden seien.

Der Notar hat seine Kostenberechnung ver[…]


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