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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

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Schenkung widerrufen: Grober Undank und rechtliche Folgen
In einem aktuellen Urteil des OLG Rostock, das am 21.06.2022 unter dem Aktenzeichen 3 U 71/20 gefällt wurde, ging es um einen komplexen Fall, der die rechtlichen Aspekte von Schenkungen, Widerruf und groben Undank in den Mittelpunkt rückte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 71/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Rostock hat die Berufung des Klägers abgewiesen, der nach dem Widerruf einer Schenkung die Rückübertragung von Grundstücken forderte. Das Gericht fand nicht, dass das Verhalten der Beklagten einen groben Undank darstellte, der einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen würde.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

Kläger forderte Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf einer Schenkung.
Der ursprüngliche Kläger und Schenker ist verstorben; das Verfahren wurde vom Erben fortgeführt.
Das Landgericht Schwerin hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen.
Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte ihre Pflegeverpflichtungen nicht erfüllt hat, was zu Unzufriedenheit beim Erblasser führte.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflegeverpflichtungen an den Kläger übertragen hatte und daher keine Verfehlung vorlag.
Der Widerruf einer Schenkung kann erfolgen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung groben Undanks schuldig macht.
Das Gericht fand, dass die Beklagte die Erwartungen des Schenkers in Bezug auf Dankbarkeit nicht verfehlt hat.
Das Urteil betont, dass die Beurteilung auf den individuellen Umständen des Falles basiert und nicht auf allgemeinen Annahmen.

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Der Fall: Ein komplexes Rechtsdrama
Der Fall drehte sich um den ursprünglichen Kläger, Herrn H. K., der nach einem erklärten Widerruf einer Schenkung die Rückübertragung von mehreren Grundstücken von der Beklagten verlangte. Nach seinem Tod führte der Erbe das Verfahren fort. Die Beklagte wiederum machte in erster Instanz einen Ersatzanspruch für die Nutzung der Grundstücke geltend. Das Landgericht Schwerin wies sowohl die Klage als[…]


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