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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Kollision des versicherten Fahrzeuges mit seinem Anhänger

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AG Herne-Wanne, Az.: 13 C 141/10, Urteil vom 10.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Baloncici/Bigstock

Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer … u.a. eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bezüglich des Pkws VW Passat, amtliches Kennzeichen … .

Am Nachmittag des 27.07.2009 ist das vorbenannte Fahrzeug durch ein Unfallereignis beschädigt worden. Der Kläger beabsichtigte auf der …straße in Herne einen dort am Straßenrand stehenden Anhänger eines Bekannten an den Pkw anzukuppeln.

Unter dem 29.08.2009 erhielt die Beklagte eine Schadensmeldung des Klägers, in der der Kläger schilderte, dass sich der Hänger während des rückwärts aus der Parkbucht heraus Fahrens zum Fahrzeug gedreht und das Fahrzeug beschädigt habe. Der Anhänger habe sich beim Schadenshergang am Fahrzeug befunden. Die Schadensmeldung war durch den Zeugen … nach den Angaben des Klägers schriftlich verfasst worden. Unter dem 08.09.2009 teilte der Zeuge … der Beklagten mit, den Kläger bei der Schadensschilderung missverstanden zu haben. Der Anhänger sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht angekoppelt gewesen.

Der Kläger behauptet, zum Zwecke des Ankuppelns des Anhängers an den Pkw den Pkw rückwärts in Richtung des Anhängers rangiert zu haben. In dieser Situation sei er aufgrund eines Fahrfehlers mit dem Anhänger kollidiert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.389,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2009 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der von dem Kläger geschilderte Versicherungsfall habe sich nicht in dieser Art und Weise e[…]


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