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Rechtsanwälte Kotz GbR

Der Umtausch von Geschenken zu Weihnachten

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Alle Jahre wieder: Trotz aller Bemühungen der lieben Verwandten kommt es zu Weihnachten immer wieder vor, dass ein Kleidungsstück nicht passt, der Wunsch eines bestimmten Buches sowohl von der Oma als auch von der Tante erfüllt wurden und deshalb jetzt doppelt unter dem Weihnachtsbaum liegt und die Mutter einfach nicht eingesehen hat, dass sich ihr Sohn nicht über ein Puppenhaus freuen wird, obwohl sie selber doch als Kind so viel Spaß damit hatte.

Aber was tun wenn ein Geschenk nicht dem Wunsch des Beschenkten entspricht? Welche Rechte und Möglichkeiten bestehen, um unpassende oder doppelte Geschenke umzutauschen oder zurückzugeben?
Umtausch:
Ein Recht zum Umtausch besteht nicht. Ist die Ware frei von Mängeln, hat der Käufer kein Recht diese einfach im Geschäft zurückzugeben und hierfür den Kaufpreis zurück-zuverlangen – denn „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Viele Geschäfte bieten jedoch freiwillig an, die Ware unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzunehmen. Da hierzu keine Pflicht besteht können die Voraussetzungen für einen solchen freiwilligen Umtausch von den Händlern frei bestimmt werden. So kann verlangt werden, dass ein Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, innerhalb eines gewissen Zeitraums oder nur gegen eine Gutschrift erfolgt. Viele große Kaufhäuser erstatten sogar den Kaufpreis zurück. Da ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln einzig auf Kulanzbasis geschieht, sollten Käufer sich vor dem Kauf immer darüber informieren, ob und wenn ja, zu welchen Konditionen der Verkäufer eine Ware zurücknimmt.
Reklamation:
Ganz anders sieht die Sache aus, wenn die Ware nicht mangelfrei ist. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, die gekaufte Ware beim Verkäufer zu reklamieren und innerhalb von zwei Jahren vom sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer grundsätzlich beweisen muss, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei Warenübergabe an ihn) defekt war. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Warenübergab[…]


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