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Isst ein Arbeitnehmer zwei selbst zubereitete Omeletts, deren Zutaten im Eigentum des Arbeitgebers standen und nimmt ein belegtes Brötchen mit nach Hause, welches ebenfalls im Eigentums des Arbeitgebers stand, so rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (ArbG Neunkirchen, Urteil vom 12.10.2011, Az: 2 Ca 856/11).[…]