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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 533/15, Urteil vom 17.08.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.9.2015 – 1 Ca 468/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 30.01.2015 verstorbenen Vaters, der seit dem 19.03.2008 bis zu seinem Tod bei den US-Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrer beschäftigt war. Die vertragsgemäße Arbeitsvergütung des Erblassers belief sich zuletzt auf 2.555,26 € brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV AL II Anwendung.

Seit dem Jahr 2012 war der Erblasser durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach Behauptung der Beklagten bezog er ab dem 30.01.2014, nach Behauptung der Klägerin (erst) ab dem 07.02.2014 Arbeitslosengeld.

Mit ihrer am 09.04.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte, wie bereits zuvor mit Schreiben vom 09.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 27.02.2015, auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.430,22 € brutto in Anspruch genommen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage reduziert und zuletzt noch die Zahlung von Urlaubsabgeltung für insgesamt 53 Tage (20 Tage für das Jahr 2013, 30 Tage für das Jahr 2014 und 3 Tage für das Jahr 2015) in Höhe von insgesamt 6.250,82 € brutto begehrt.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.250,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.09.2015 (Bl. 43 – 45 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.09.2015 in Höhe von 4.717,60 € brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 – 6 dieses Urteils (= Bl. 45 – 47 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 10.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.12.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 11.01.2016, begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei unbegründet, da mit dem Tod des Erblass[…]


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