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Fahrverbot – Außendienstmitarbeiter und Existenzgefährdung

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 891/06
Beschluss vom 24.01.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2007 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG“ zu einer Geldbuße in Höhe von 100 EUR verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 27.07.2006 gegen 20.10 Uhr befuhr der Betroffene in Bad Lippspringe die Detmolder Straße Fahrtrichtung stadteinwärts mit dem Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Mittels Lasermessung mit dem ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät vom Typ LAVEG, Gerätenummer 3256 VL 101 der Firma Jenaoptik wurde beim Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 85 km/h bei einer Entfernung von 329 m vom Messpunkt festgestellt, was nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 82 km/h ergibt.“

Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen ledigen, selbständigen Vermögensberater handelt, der Kunden in Dortmund, Kassel und Lippstadt betreut und ein monatliches Überbrückungsgeld von 650 EUR und weitere Einkünfte in Höhe von 500 bis 1.000 EUR netto monatlich bezieht. Straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen bestehen gegen den Betroffenen nicht.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die Regelgeldbuße festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OW[…]


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