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Verkehrsunfall – Mietwagen bei Fahrleistung unter 1000 km – Eigenersparnis

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AG Berlin-Mitte, Az.: 122 C 3142/14, Urteil vom 04.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 419,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 419,05 nebst Verzugszinsen.

1.

Für den Ersatz von Mietwagenkosten gilt grundsätzlich:

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als sog. Herstellungsaufwand (nur) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daher kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 2007, 2916; NJW 2008, 1519 f.).

Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – z. B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10 – zitiert nach juris).

Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, dann (aber auch nur dann) der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. nur BGH v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10 – z. B. in N[…]


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