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Linienbusse: Fahrgäste sind selbst für ihren sicheren Halt verantwortlich

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LANDGERICHT OSNABRÜCK
Az.: 5 O 1439/06
Urteil vom 11.08.2006

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Sturzes am 6.10.2005 gegen 10.40 Uhr in dem von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 1) geltend.
Die Klägerin behauptet, an der Haltestelle Rosenplatz in Osnabrück in den in Richtung Johannisstraße fahrenden Gelenkbus der Beklagten zu 1) eingestiegen zu sein. Der Bus habe im vorderen Bereich nicht über eine Entwertungsmöglichkeit für die Vierer-Karte der Klägerin verfügt. Obwohl im vorderen Bereich des Busses mehrere Plätze frei waren, sei die Klägerin deshalb gehalten gewesen, in die Mitte des Busses zu gehen, um ihren Fahrschein an dem dortigen Automaten zu entwerten. Während sie im Begriff gewesen sei, den Fahrschein in den entsprechenden Schlitz des Fahrkartenautomaten zu stecken, habe der Beklagte zu 2) eine Vollbremsung vollzogen. Diese Bremsung sei derart heftig gewesen, dass andere Fahrgäste aus den Sitzen gehoben worden seien. Die Klägerin selbst sei zu Fall gekommen. Sie sei kopfüber in den Gang gefallen und bäuchlings den Gang entlang in Fahrtrichtung gerutscht.
Durch diesen Sturz habe die Klägerin sich verletzt. Sie habe tiefe Schürf- und Schnittwunden am linken Unterarm, Schürfwunden und Prellungen der rechten Hand, einen starken Bluterguss am rechten Knie sowie eine Zerrung im oberen linken Sprunggelenk erlitten. Auf Grund dessen sei sie über 4 Wochen hinweg vollständig und für weitere 2 Wochen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen.
Sturzbedingt habe sich am 21.11.2005 die keramische Verblendung in der Region ihres Zahnes 25 an der im November 2004 neu angefertigten Brücke gelöst. Die Brücke müsse auf Grund schonend entfernt werden. Dies könne nur durch Auftrennung der Pfeilerkronen und die damit verbundene totale Zerstörung d[…]


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