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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslaufmodell – Hinweispflicht

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BGH
Az: I ZR 63/96
Urteil vom 3.12.1998

§ 3 UWG (Hinweis auf Auslaufmodell)
a) Die Frage, ob im Einzelhandel auf eine nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hingewiesen werden muß, richtet sich in erster Linie nach der Verkehrserwartung; sie wird dadurch nahegelegt, daß ein solcher Hinweis auch sonst im Handel üblich ist. Dabei sind jedoch die berechtigten Interessen des Werbenden zu berücksichtigen.
b) Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik (hier: Videorecorder und Autoradio) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgte Modelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder – wenn es kein Nachfolgemodell gibt – bis die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Es ist Sache des Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der Hinweispflicht vorliegen.
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