LG Offenburg – Az.: 4 OH 15/21 – Beschluss vom 20.01.2022
1. Die Kostenrechnung des Notars S. mit dem Amtssitz in … vom 02.10.2020 (Rechnungsnummer 26X1, 26X12, 26X3 und 26X4) ist inhaltlich richtig. Weitere Gebühren als diejenigen gemäß den Rechnungen sind nicht angefallen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Am 01.10.2020 beurkundete Notar S. mit dem Amtssitz in … die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG. Urkundsbeteiligte waren die vier weiteren Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 2 FamFG, die im vorliegenden Verfahren der Einfachheit halber als „Antragsgegner“ bezeichnet wurden. Die Antragsgegner waren im Grundbuch von … Blatt … als Miteigentümer zu je einem Viertel für das Grundeigentum an dem Grundstück Flst. Nr. X eingetragen. Gemäß der Urkunde des Antragstellers vom 01.10.2020 (UR 2017/2020) wurden die folgenden drei Wohnungseigentumseinheiten begründet:
1. 4…7/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten, welche J. S. und F. F. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden;
2. 3…3/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumlichkeiten, welche H. und S. S. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden;
3. 2…0/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten, welche H. und S. S. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden.
Der Notar stellte die Kosten seiner Beurkundung den Antragsgegnern am 02.10.2020 unter den Rechnungsnummern 26X1, 26X12, 26X3 und 26X4 in Rechnung. Dabei ging der Notar für die Beurkundung von einer 2,0-Gebühr aus den §§ 97 Abs. 1, 42 Abs. 1 GNotKG für die Beurkundung einer Teilungserklärung nach § 3 WEG aus. Er legte hierbei einen Geschäftswert von Euro 700.000,00 und eine Gebühr in Höhe von netto Euro 2.510,00 zugrunde, die quotal auf die Beurkundungsbeteiligten verteilt wurde.
Im Zuge der Begründung des Wohnungseigentums und der Zuweisung der Miteigentumsanteile an die Urkundsbeteiligten kam es bei einem Vergleich der Ausgangslage der Miteigentumsanteile mit der Situation nach der Begründung von Wohnungseigentum zu einer Übertragung von 963/10.000 MEA.
Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Urkunde und der Rechnungen wird auf diese Bezug genommen.
Der Notar wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 24.06.2021 (Aktenzeichen E 565 – 4/2021) angewiesen, hinsichtlich der Richtigkeit se[…]