AG München
Az.: 423 C 29146/12
Urteil vom 25.04.2013
In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe erlässt das Amtsgericht München folgendes Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen ### liegende Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Diele, 1 Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der Wohnung ### gem. Mietvertrag vom 10.12.03.
Die Miete der öffentlich geförderten Wohnung beträgt 216,70 Euro Grundmiete zzgl. 116,50 Euro Betriebskostenvorauszahlungen, mithin 333,20 Euro brutto.
Nachdem der Klägerin durch die Kriminalpolizei mitgeteilt wurde, dass der Beklagte seine Wohnung untervermiete, forderte sie diesen mit Schreiben vom 29.10.12 (K5) auf, die Untervermietung schnellstmöglich, spätestens aber bis zum 02.11.12 zu beenden und die Beendigung der Untermietverhältnisse gegenüber der Klägerin nachzuweisen. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben v. 02.11.12 (K6), dass er zu keiner Zeit seine Wohnung untervermietet habe. Da er krank sei kämen lediglich einige Freunde zu Besuch.
Hierauf kündigte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 09.11.12 (K7), zugestellt am gleichen Tag, fristlos und begründete dies wie folgt:
Sie haben nachweislich Ihre öffentlich geförderte Wohnung untervermietet und damit §6 Abs. 2 des Mietvertrages mit Nr. 7 AVB verletzt. Dieser Sachverhalt ist kriminalpolizeilich bestätigt.
Auf unsere Aufforderung mit Kündigungsandrohung, die Untermietverhältnisse zu beenden, hatten Sie mitgeteilt, zu keiner Zeit untervermietet zu haben. Weil Sie krank seien, wären lediglich ein paar Freunde zu Besuch.
Für Dezember 12 und Januar 13 zahlte der Beklagte zunächst keine Miete, worauf die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 07.01.13 wegen Zahlungsverzugs erneut kündigte und die Klage auf Zahlung der Mietrückstände in Höhe von 666,40 Euro erweiterte.
Nachdem der Beklagte die Mietrückstände am 18.01.13 an die Klägerin bezahlte, […]