Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Schimmelpilzbefalls

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Bremen, Az.: 9 C 447/13, Urteil vom 16.06.2015

Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung K…., 1. Etage rechts, folgende Mängel und deren Ursachen fachgerecht zu beseitigen:

Starke Schimmel- und Spakerscheinungen in der Küche an Wand und Decke, sowie am Fenstersturz und an der gesamten Außenwand;

Starke Schimmelerscheinungen im Badezimmer an der Decke über der Dusche;

Starke Schimmelerscheinungen an der Türleibung der Balkontür im Wohnzimmer in erheblicher Ausbreitung.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, betreffend die oben genannten Mängel die monatliche Miete in Höhe von EUR 338,01 um 30 %, mithin EUR 101,40 zu mindern und in Höhe von EUR 236,61 von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Mangelbeseitigung und Feststellung der Mietzinsminderung geltend.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Mit Vertrag vom 09.08.2007 mietete der Kläger die im Tenor bezeichnete Wohnung von der Beklagten. Als Grundmiete wurden seinerzeit 187,01 €/Monat zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 103,00 €/Monat vereinbart. Derzeitig beträgt die monatliche  Gesamtmiete 338,01 €.

Im Herbst 2012 rügte der Beklagte Schimmelpilzbildungen in der Mietwohnung. Am 15.11.2012 begutachtete ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger die Wohnung des Klägers; das Privatgutachten vom 20.11.2012 (Bl. 72 ff. d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass die Schimmelpilzbildung auf ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Klägers zurück zu führen sei.

Daraufhin unterließ die Beklagte die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Miete wegen Schimmelpilzbildung um 30 % mindern werde; gleichzeitig wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, dass die übermäßige Feuchtigkeit in der Wohnung auf bauseitige Umstände zurück zu führen sei. Die Wohnung, in der ein unerträglicher Schimmelgeruch bestünde, könne nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden.

Der Kläg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv