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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung – Anzeige der Arbeitsunfähigkeit als Ausschlussfrist

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LG Saarbrücken, Az.: 14 T 3/14, Beschluss vom 14.05.2014

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 4. März 2014 – 13 C 744/13 (06) – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen aus einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.com

Unter dem 8. Januar 2010 beantragte der Antragsteller zur Absicherung eines bei der … Bank (im Folgenden: Bank) unterhaltenen Darlehens über 3.000,- Euro, das ab April 2010 in 36 monatlichen Raten zu je 116,22 Euro zurückzuzahlen war, die Aufnahme als versicherte Person in einen von dieser Bank bei der Antragsgegnerin unterhaltenen Gruppenversicherungsvertrag über eine „Ratenschutzversicherung“, u.a. für das versicherte Risiko der Arbeitsunfähigkeit (Bl. 23 GA). Nach dem Antrag werden aufgrund eines vereinbarten Bezugsrechts „alle Leistungen unwiderruflich an die (Bank) erbracht, solange diese nichts Anderes bestimmt. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die überlebende versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt“. Die Antragsgegnerin erbrachte aus dem Versicherungsvertrag bereits Leistungen wegen einer Arbeitslosigkeit des Antragstellers im Zeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zum 4. August 2012. Mit seiner jetzt beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin weitere Versicherungsleistungen für den Zeitraum einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit vom 16. August 2010 bis zum 31. Juli 2011. Nach Anzeige dieses Versicherungsfalles durch den Antragsteller, die erstmals am 31. Oktober 2011 erfolgte, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 4 der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung – RSV-AU, Bl. 21 GA) ab, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich nach deren Eintritt mitgeteilt worden sei.

Der Antragsteller, der unter Beweisantritt behauptet hat, er sei in der Zeit vom 16. August 2010 bis zum […]


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