Einsetzung der gesetzlichen Erben
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 245/19 – Beschluss vom 20.01.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 vom 27. Sept. 2019 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Krefeld vom 23. Aug. 2019 aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den mit Erbscheinsantrag vom 5. April 2019 beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 4 und 5.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder im Erbscheinsverfahren noch im Beschwerdeverfahren statt.
Beschwerdewert: bis 100.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2 bis 6 sind Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau. Nach deren Geburtsdaten hat eines der Kinder vermutlich eine andere Mutter.
Am 11. Okt. 1998 hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau sich in einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.
Weiter hatten sie bestimmt:
„Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.“
Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser im Oktober die Beteiligte zu 1. Er errichtete am 4. April 2014 ein notarielles Testament, in dem er verfügte, zu seinen Erben setze er die Beteiligte zu 1 zu ½ Anteil und die Beteiligten zu 2 bis 6 zu je 1/10 Anteil ein. Weiter ordnete er Testamentsvollstreckung zur Abwicklung seines Nachlasses an.
Die Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines diesem notariellen Testament vom 4. April 2014 entsprechenden Erbscheins.
Einzig die Beteiligte zu 4 ist dem Erbscheinsantrag mit der Begründung entgegengetreten, ihrer Mutter sei es auf die gesetzliche Erbfolge angekommen. Daher sei das Testament vom 4. April 2014 unwirksam und allen Beteiligten ein gemeinsamer Erbschein zu erteilen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Bei den letztwilligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 11. Okt. 1998 handele es sich um bindende wechselbezügliche Bestimmungen. Daher sei der Erblasser gehindert gewesen, die dort festgelegte Erbfolge im notariellen Testament vom 4. April 2014 zu ändern. Daher sei gesetzliche Erbfolge nach dem Testament vom 11. Okt. 1998 eingetreten. Das bedeute jedoch auch, dass die zw[…]