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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflegeheim – Verkehrssicherungspflichten – Beachtung der Intimsphäre von Patienten

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OLG Karlsruhe, Az.:  7 U 21/18, Urteil vom 18.09.2019

Zur Abwägung der Sicherheitsanforderungen zut Verhinderung eines Sturzes im Pflegeheim und der

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.01.2018 (21 O 212/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von GagliardiPhotography /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit einem Sturz ihrer Versicherten W. am 29.07.2013 im Pflegeheim geltend. Wegen des Sachverhalts wie auch der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17.01.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die von der Pflegekraft getroffene Abwägung zwischen Beaufsichtigung und Wahrung der Intimsphäre der Versicherten sei sach- und interessengerecht gewesen. Insbesondere habe sie dem Umstand, dass die Versicherte bekanntermaßen Schwierigkeiten habe, sich richtig auf den Toilettensitz zu platzieren, ausreichend Rechnung getragen, indem sie sichergestellt habe, dass diese ordnungsgemäß zum Sitzen komme. Für den Zeitraum der Verrichtung habe es dagegen keinen Anlass für eine Beaufsichtigung gegeben. Hinweise darauf, dass die Versicherte versuchen würde, eigenständig aufzustehen, hätten sich aus der Pflegedokumentation ebenso wenig ergeben wie Anhaltspunkte für ein Unwohlsein und eine motorische Unruhe. Vielmehr sei sie für den maßgeblichen Zeitraum als „sehr fit“ beschrieben worden; sie habe Anweisungen gut folgen können und ihre Gehfähigkeit habe sich gegenüber den Vormonaten wesentlich verbessert. Insofern käme es nicht darauf an, ob eine frühere Evaluation nötig gewesen sei. Im Übrigen seien Auffälligkeiten, die sich aus der Dokumentation ergeben würden, nicht auf die Umstände beim Toilettengang zu übertragen und würden einen schlechteren Zustand der Versicherten als im Unfallzeitpunkt betreffen.

Gegen die[…]


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