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Verkehrsunfall – Geltendmachung übergegangener Entgeltfortzahlungsansprüche

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 51/16 – Urteil vom 15.07.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 07.03.2016 – 7 C 93/15 (17) – und das Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Homburg zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.03.2014 in …….. ereignet hat und an dem eine Arbeitnehmerin des Klägers, die Zeugin A……, beteiligt war. Die Eintrittspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.

Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz für geleistete Entgeltfortzahlung nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zeugin A…… sei bei dem Unfall verletzt worden und aufgrund dessen in der Zeit vom 27.03.2014 bis 20.04.2014 arbeitsunfähig gewesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat das Vorliegen unfallbedingter und die Arbeitsunfähigkeit begründender Verletzungen bestritten.

Das Amtsgericht hat die Zeugin A…… vernommen und danach der Klage stattgegeben mit der Beschränkung, dass Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 geschuldet sind. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Zeugin A…… infolge des Unfalls vom 27.03.2014 bis 20.04.2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Eine Beweiserhebung über die Frage des Eintritts einer unfallbedingten HWS-Distorsion bedürfe es nicht, da es insoweit allein auf die Arbeitsunfähigkeit ankomme.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das Erstgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Verfahren und die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Der Kläger verteidigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie meint, für einen Regressanspruch aus § 6 EFZG komme es allein darauf an, dass der behandelnde Arzt die Krankschreibung als Folge des Verkehrsunfalls vorgenommen habe.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen[…]


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