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Umschreibung EU-Fahrerlaubnis in deutsche Fahrerlaubnis

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VG München – Az.: M 26 K 19.4513 – Urteil vom 09.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.

Am … August 2008 wurde der Klägerin in Tschechien durch die Verwaltungsbehörde A… eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. In Feld 8 des am … September 2009 ausgestellten Führerscheins ist als Wohnsitz „A…“ eingetragen.

Am … Februar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Umschreibung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Eine von der Beklagten angeforderte Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in B… vom … August 2019 ergab, dass die Klägerin laut dem tschechischen Ausländerregister vom … August 2008 bis … November 2008 unter einer Anschrift in der Tschechischen Republik gemeldet war. Als Aufenthaltsgrund sei im Ausländerregister „Sonstiges“ (Tourist, Transit, geschäftlich, Kongress o.ä.) angegeben. Über persönliche und berufliche Bindungen lägen der tschechischen Polizei keine Erkenntnisse vor.

Mit Schreiben vom … Juli 2019 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom … Juli 2019. In dem beigefügten Fragebogen wurde unter Ziffer 1) bestätigt, dass der Klägerin durch die Verwaltungsbehörde A… ein Führerschein ausgestellt worden war. Unter Ziffer 2) wurden die Fragen nach dem gewöhnlichen Wohnsitz der Klägerin (mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr) und nach der Existenz einer Unterkunft bejaht, die Fragen nach Familienangehörigen, Besitzinteressen und Kontakten zu Behörden (Zahlung von Steuern, Zulassung eines Autos, Inanspruchnahme behördlicher Leistungen etc.) in der Tschechischen Republik jeweils mit „unbekannt“ und die Frage nach der Ausübung eines Gewerbes mit nein beantwortet.

Die Beklagte lehnte nach Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. August 2019, zugestellt am 22. August 2019, die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen a[…]


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