VG Cottbus, Az.: 3 K 1477/14, Urteil vom 12.09.2019
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. September 2016 verpflichtet, gegen die Errichtung und Änderung am Wirtschaftsgebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück G… in C… bauaufsichtlich einzuschreiten und den Abriss zu verfügen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen das Wirtschaftsgebäude der Beigeladenen.
Er ist Eigentümer des Grundstücks in der G… in C… (Flur 78, Flurstück 131), das im unbeplanten Innenbereich liegt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich angrenzenden und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks in der G… (Flurstück 143). Für dieses Grundstück wurde dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Jahr 1981 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit einer Breite von 5,00 m, einer Länge von 9,96 m und einem Abstand von 0,50 m zur klägerischen Grundstücksgrenze erteilt. Tatsächlich errichtet wurde ein grenzständiges Wirtschaftsgebäude über die gesamte Länge des klägerischen Grundstücks von 21,53 m.
Im Jahr 2009 führte die Beigeladene ohne Einholung einer Baugenehmigung verschiedene Baumaßnahmen am Wirtschaftsgebäude durch und ließ insbesondere das Dach derart erneuern, dass das Gefälle nunmehr zum klägerischen Grundstück neigt. Hierzu erhöhte sie sämtliche Wände des Gebäudes, wobei die grenzständige Gebäudewand um ca. 30 cm angehoben und mit Dachbalken versetzt wurde. Die angebrachte Dachrinne entspricht nicht dem Stand der Technik.
Mit Schreiben vom 15. März 2009 beantragte der Kläger unter Verweis auf die baulichen Änderungen am Wirtschaftsgebäude der Beigeladenen eine „bauaufsichtliche Überprüfung und Einschreitung“.
Am 1. Oktober 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte sei seit mehr als fünf Jahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht tätig geworden.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestünde nicht. Der Kläger habe nicht die Beseitigung des Gebäudes, sondern dessen bauliche Anpassung gefordert. Ein eigenst[…]