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WEG – zuständiges Gericht für Grundbuchberichtigung

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Ein komplexer Fall um Sondernutzungsrechte und Zuständigkeiten
Ein komplizierter Rechtsstreit beschäftigt das Oberlandesgericht Hamburg: Im Kern geht es um Sondernutzungsrechte und Wohnungseigentum. Die Klägerin und der Beklagte sind Wohnungseigentümer in einer WEG und streiten um die Eintragung eines vermeintlichen Sondernutzungsrechts im Grundbuch. Das fragliche Recht war zunächst zugunsten der Klägerin eingetragen, wurde aber später zugunsten des Beklagten verzeichnet. Im Rahmen der Auseinandersetzung kommt es zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte, was letzten Endes zur Entscheidung des Oberlandesgerichts führt.

Direkt zum Urteil Az: 11 AR 14/21 springen.

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Bestimmung des zuständigen Gerichts
Die Komplexität dieses Falles spiegelt sich in der Frage der Gerichtsstandsbestimmung wider. Grundsätzlich ist das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig; hier jedoch erklären sich Gerichte verschiedener Instanzen für unzuständig. Das Amtsgericht Hamburg hatte sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Hamburg verwiesen. Das Landgericht verwies wiederum das Verfahren zurück an das Amtsgericht.

Der Beschluss des OLG Hamburg vom 13.12.2021 (Az: 11 AR 14/21) stellt schließlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg fest. Dies begründet sich durch die Bindungswirkung aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Die WEG-Sache und ihre Folgen
Das OLG Hamburg merkt an, dass es sich hierbei um eine WEG-Sache (Wohnungseigentumsgesetz) gemäß §§ 23 Nr. 2 c) GVG, 43 Abs. 2 WEG handelt. Das Amtsgericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass es sich um das Widerspruchsverfahren handele. Tatsächlich handelt es sich – aus der Klageschrift vom 28. Juli 2021 ersichtlich – um die nach §§ 936, 926 ZPO eingeleitete Hauptsacheklage.

Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts (Widerspruchseinlegung) durch den Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits ändert nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Frage und dürfte lediglich eine Rolle für das weiterhin prozessual eigenständige einstweilige Verfügungsverfahren spielen.

Durch die Entscheidung des OLG Hamburg und die Bestätigung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg steht nun der weiteren Klärung des Sachverhalts und letztlich der Eintragung des Sonde[…]


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