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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewillkürter Klägerwechsel nach erster mündlicher Verhandlung

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Unzulässiger Klägerwechsel: Berufung im Abgasskandal abgewiesen
Im vorliegenden Fall geht es um eine Berufung gegen ein Urteil, das im Kontext des Abgasskandals ergangen ist. Der Kläger, ein Geschäftsführer, hatte ursprünglich Schadensersatz vom beklagten Automobilkonzern gefordert, da er ein abgasmanipuliertes Dieselkraftfahrzeug erworben hatte. Nachdem das Landgericht Frankenthal die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Allerdings wurde diese Berufung nicht vom ursprünglichen Kläger, sondern von der S.P. GmbH & Co. KG, der ursprünglichen Leasingnehmerin des Fahrzeugs, gerechtfertigt. Dieser Wechsel der Klägerpartei wurde von der Beklagten abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 205/19 >>>

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Wechsel der Klägerpartei und dessen Folgen
Der Klägerwechsel wurde vom Gericht als unzulässig erachtet. Die Berufungsbegründung war allein für die S.P. GmbH & Co. KG und nicht mehr für den ursprünglichen Kläger abgegeben worden. Dieser hatte jedoch seinen Willen zum Ausscheiden aus dem Prozess erklärt und die Gesellschaft hatte ihre Prozessübernahme angekündigt. Die Berufung des ursprünglichen Klägers wurde daher als unzulässig verworfen, da sie für diesen nicht fristgerecht begründet worden war.
Ablehnung des Parteiwechsels
Ein weiterer zentraler Punkt in der Entscheidung des Gerichts war die Ablehnung des Parteiwechsels. Nach den allgemeinen Regeln ist ein solcher Wechsel grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausscheidenden Klägers und – nach der ersten mündlichen Verhandlung – auch mit Zustimmung der Beklagtenpartei zulässig. Die Beklagte hatte jedoch ihre Zustimmung zur Auswechselung der Klagepartei ausdrücklich verweigert.
Unzulässigkeit der Berufung
Unabhängig von der Ablehnung des Parteiwechsels wurde die Berufung auch aus weiteren Gründen als unzulässig erachtet. Ein wesentlicher Aspekt war, dass die Berufungsklägerin, also die neue Klägerpartei, sich gegen eine Beschwer wenden muss, die aus dem angefochtenen Urteil zu ihren Lasten folgt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch mit dem Rechtsmittel lediglich ein neuer, im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt. Dies führte zur Unzulässigkeit der Berufung.
Unterschiedliche Ansprüche der Parteien
Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit der Berufung war die Tatsache, dass ein etwaiger Anspruch der S.P. GmbH & Co. KG nicht deckungsgleich mit dem in erster Instan[…]


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