Muss man bei kurzzeitigem verkehrsbedingtem Anhalten einen Gurt tragen?
Hat man ein Mitverschulden gem. § 254 BGB, wenn man den Gurt nicht anlegt?
BGH
Az.: VI ZR 411/99
Urteil vom 12.12.2000
Vorinstanzen: OLG Rostock LG Neubrandenburg
Normen: § 254 Da, StVO 1970 § 21a Abs. 1 BGB
Leitsätze:
a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m.w.N.).
b) Die Gurtanlegepflicht „während der Fahrt“ nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1993, bei dem er als Fahrer eines gepanzerten Kleintransporters seiner Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, verletzt wurde, weil der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzug auf den verkehrsbedingt haltenden Kleintransporter auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts gegen einen Baum schob.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorgerichtlich gezahlter 2.000 DM antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 28.000 DM wegen der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Schädigung seines Geschmacks- und Geruchssinns verurteilt und ihre Einstandspflicht für die sich zukünftig aus dem Unfallereignis ergebenden materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. In der Berufungsinstanz haben die Beklag[…]