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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr – Sperrfristverkürzung für Fahrerlaubniswiedererteilung

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AG Kehl, Az.: 2 Cs 206 Js 4523/15,  Beschluß vom 22.12.2015

Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 20.04.2015, Aktenzeichen 2 Cs 206 Js 4523/15, verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Gründe
I.

Mit dem im Tenor bezeichneten Strafbefehl wurde dem Verurteilten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 09.05.2015. Bereits am Tattag, dem 19.03.2015, wurde der Führerschein des Verurteilten sichergestellt. Die Sicherstellung dauerte bis zur Rechtskraft des Strafbefehls fort.

Symbolfoto: Von milias1987 /Shutterstock.com

Am 14.12.2015 beantragte der Verurteilte eine Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Zur Begründung seines Antrags legt er eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom TÜV Süd angebotenen Kurs „Plus 70” für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Fahreignung vom 10.11.2015 bis 03.12.2015.

Am 09.12.2015 erteilte ihm die Führerscheinbehörde des Landratsamts Ortenaukreis eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach verkürzter Sperrfrist, wobei Voraussetzung der Nachweis über den Besuch eines Kurses nach „Modell Mainz 77” oder „I.R.A.K.S.“ sei.

Die Staatsanwaltschaft trat mit Entschließung vom 18.12.2015 einer vorzeitigen Aufhebung der Fahrerlaubnissperre entgegen. Eine Teilnahme am Kurs „Plus 70“ sei nicht ausreichend. Das Zertifikat „Plus 70“ diene lediglich als Beleg eines positiven Bescheids der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

II.

Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Verurteilten ist gemäß § 69a Abs. 7 StGB mit sofortiger Wirkung aufzuheben, weil der Verurteilte Umstände dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, und die Mindestdauer der Sperre von drei Monaten (§ 69a Abs. 7 S. 2 StGB) eingehalten ist.

1.

Die Aufhebung de[…]


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