AG Hamburg-Harburg, Az.: 647 C 249/12, Urteil vom 04.09.2013
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.170,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 sowie 431,97 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2012 zu zahlen und die Klägerin gegenüber der D. Automobil GmbH von der Forderung aus der Rechnung Nr. 1418886789 vom 19.7.2011 in Höhe von 443,06 EUR Gutachterkosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.618,06 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 14.7.2011 befuhr der Zeuge … mit dem Motorrad der Klägerin die K. in Richtung G.-W.-Straße in Hamburg hinter einem Lkw und wollte dort links abbiegen. Der Beklagte zu 1.) befuhr mit dem Linienbus der Beklagten zu 2.) die Buskehre Kü.weg und wollte nach links auf die K. einbiegen. Auf der K. kam es zu einem Rückstau vor der dortigen Ampel. Der Lkw bremste entsprechend ab und kam vor der Einmündung der Buskehre zum Stehen. Der Zeuge … zog links am Lkw vorbei, um zur Linksabbiegerspur zu gelangen. Der Beklagte zu 1.) fuhr vor dem haltenden Lkw auf die K. Der Zeuge … bremste, das Motorrad kippte um und rutschte vorne links gegen den Bus. Näheres zum Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:
Wiederbeschaffungsaufwand 2.150,00 EUR
Gutachterkosten 443,06 EUR
Unkostenpauschale 25,00 EUR
Nach unstreitig gebliebenem Sachvortrag der Beklagten trat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Gutachterkosten an den Gutachter zur Sicherheit ab.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2011 forderte die Klägerin die Bekl[…]