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Vertragliche Ruhegeldzahlungsvereinbarung – Auslegung

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ArbG Berlin, Az.: WK 16 Ca 17939/15, Urteil vom 12.07.2016

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 eine Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen;

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen;

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2015 gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Zusatzvereinbarung vom 10. November 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Sozialzuschläge zu zahlen;

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich aus Ziffer III. des Tenors ergebenden monatlichen Bruttobeträge jeweils ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 und Oktober 2015 einen Sozialzuschlag in Höhe von jeweils 91,00 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 1. September 2015 aus 91,00 EUR brutto und

seit dem 1. Oktober 2015 aus weiteren 91,00 EUR brutto zu zahlen;

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2015 und Dezember 2015 jeweils 476,80 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 2. November 2015 aus 476,80 EUR und

seit dem 2. Dezember 2015 aus weiteren 476,80 EUR zu zahlen;

VII.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar bis April 2016 jeweils 498,15 EUR monatlich, also insgesamt 1992,60, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

aus 498,15 EUR seit dem 2. Januar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. Februar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. März 2016 und

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. April 2016 zu zahlen.

VIII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 1. Mai 2016 498,15 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 498,15 EUR seit dem 2. Mai 2016 und

aus jeweils monatlich 498,15 EUR jeweils zum 2. eine[…]


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