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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertrag – Zustandekommen und versteckter Einigungsmangel

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LAG München
Az.: 3 Sa 280/09
Urteil vom 26.06.2009

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 12.02.2009 – 2 Ca 308/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber der Beklagten begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Die Klägerin bewarb sich aufgrund einer Stellenanzeige der Beklagten in der „…..“ auf die dort ausgeschriebene Stelle einer Assistentin für die Einkaufsleitung. Nach einem Vorstellungsgespräch und einer E-Mail-Korrespondenz kam es zu einem weiteren Vorstellungsgespräch und zu einem der Klägerin mit E-Mail vom 06.03.2008 von Seiten der Beklagten unterbreiteten Angebot für eine Tätigkeit als Filialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Recruiting Personal und Personalbetreuung/Außendienst mit einem Gehalt in Höhe von 0,00 € brutto/Monat in den ersten sechs Monaten, wobei ab dem 7. Monat nach Ende der Probezeit Verhandlungen neu zugesichert wurden. Beginn der Beschäftigung sollte der 01.04.2008 sein. Als weiterer Termin für ein Gespräch über einen möglichen Vertrag und sonstige Punkte wurde der 14.03.2008 vorgeschlagen. Die Klägerin erwiderte mit E-Mail vom 06.03.2008, sie hoffe, dass das nicht das letzte Angebot der Beklagten sei, denn sie habe schon mit einem Anfangsgehalt von ca. 0,00 € brutto ohne Spesen gerechnet. Am 14.03.2008 kam es zu dem verabredeten Gespräch, das nicht einmal ¼ Stunde dauerte und auf Seiten der Beklagten von deren Personalleiterin geführt wurde. In einer E-Mail vom selben Tage, die um 8.12 Uhr an die Klägerin gesendet wurde – wie inzwischen unstreitig ist, nach dem genannten Gespräch -, erklärte die Personalleiterin:
 „ … folgende Punkte haben wir heute nochmals besprochen und vereinbart:
 1.) Gehalt in den ersten 6 Monaten (€ 0,00) + Spesen (Probezeit 6 Monate)
 2.) Gehalt ab dem 7. Monat (€ 0,00)
 3.) Eintritt 01.04.08
 4.) Befristeter Vertrag 1 Jahr
 5.) Nach Ablauf 1. Jahr neue Gehaltsverhandlungen“
Die Personalleiterin und die Klägerin vereinbarten bei dem Gespräch am 14.03.2008, dass am 31.03.2008 ein weiterer Termin s[…]


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