Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragsbeendigung über teilrenoviert überlassene Wohnung – Schönheitsreparaturen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Mietvertragsbeendigung und Schadenersatzansprüche: Das Urteil im Detail
Das Mietrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl Vermieter als auch Mieter betrifft. Ein kürzlich ergangenes Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 25 C 247/17) vom 21.08.2019 beleuchtet einen besonders interessanten Fall, der sich mit der Beendigung eines Mietvertrags und den damit verbundenen Schönheitsreparaturen in einer teilrenovierten Wohnung befasst.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 C 247/17 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg betont die Bedeutung klarer Kommunikation und Verpflichtungen zwischen Vermietern und Mietern, insbesondere in Bezug auf Schönheitsreparaturen, Schäden und Nebenkostenabrechnungen.

Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.584,21 € erledigt ist.
Die Beklagten müssen den Klägern 2.290,06 € zuzüglich Zinsen zahlen.
Kläger tragen 15% und Beklagte 85% der Rechtsstreitskosten.
Es gab erhebliche Schäden in der Wohnung, die über normale Abnutzungserscheinungen hinausgingen.
Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass sie von den Klägern zur Abrechnung für 2015 aufgefordert wurden.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorschüsse.
Die Klausel in § 14 des Mietvertrages über Schönheitsreparaturen wurde als unwirksam betrachtet.
Die Beklagten haben nicht versucht, die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen aufzufordern und wollten stattdessen Kaution und Guthaben verrechnen.

[toc]
Spannungen zwischen Mieter und Vermieter
Im Kern des Falles standen die Kläger, ehemalige Mieter einer Wohnung in Berlin, die bis zum 31. Januar 2016 einen Mietvertrag mit den Beklagten, den Vermietern, hatten. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Kaution und Nebenkostenvorauszahlungen hatten. Sie behaupteten, die Beklagten mit einem Schriftsatz des Mietervereins zur Abrechnung für das Jahr 2015 aufgefordert zu haben und gaben an, ihre neue Anschrift in diesem Schreiben mitgeteilt zu haben. Die Beklagten hingegen behaupteten, nie einen solchen Schriftsatz erhalten zu haben.
Rechtliche Herau[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv