Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren – Einstellung bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Landstuhl, Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15, Beschluss vom 26.10.2015

1. Das Verfahren gegen den Betroffenen … wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, ebenso die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.

Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

II.

Am 08.09.2014 um 11:11 Uhr wurde auf der BAB6, bei km 629,3, Gemarkung Ramstein, Fahrtrichtung Saarbrücken, das Fahrzeug der Halterin …, Kz …, von einer männlichen Person geführt, was aus dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war. Der Fahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h den erforderlichen Abstand von 70,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern hielt mit 12,93 m weniger als 2/10 des halben Tachowerts ein, wobei Toleranzen bereits berücksichtigt waren.

Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschriften der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder bei der Passbehörde angefordert. Zuerst vom Ehemann der Halterin, danach vom Sohn der Halterin, dem Betroffenen des jetzigen Verfahrens. Nachdem das vorhandene Passbild des Betroffenen diesen aber als sehr jungen Mann zeigte, wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion beauftragt, den Betroffenen anzuhören. Auch dort wurde, allerdings nach verstrichener Anhörungseinladung, das Passbild beigezogen, das diesmal ein neueres Datum trug und den Betroffenen jedenfalls als ähnlicher zum Fahrer erkennen ließ. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde das Bild an die ZBS Speyer zurückgesandt. Von dort wurde am 28.11.2014 ein Anhörungsbogen an den Betroffenen übersandt.

Noch vor der Übersendung des Anhörungsbogens erging ein internes Rundschreiben in der ZBS, in welchem auf die Rügen des Landesdatenschutzbeauftragten aufmerksam gemacht wurde. Dieser rügte das oben beschriebene und bereits in mehreren Verfahren auffällig gewordene und seitens der jeweiligen Verteidiger beanstandete Vorgehen, sich ohne vorhergehend[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv