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Schadensersatz bei Nichterkennens einer Glaukomerkrankung

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Schadensersatzforderung bei Nichterkennung einer Augenerkrankung: Das Urteil des KG Berlin
Ein Fall, der das Medizinrecht berührt und für Aufsehen sorgte, wurde vor dem Kammergericht Berlin verhandelt. Im Zentrum des Disputs stand die Frage, ob ein niedergelassener Augenarzt seiner Patientin Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet, weil er eine spezifische Augenerkrankung, das sogenannte Normaldruckglaukom, nicht rechtzeitig erkannt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 130/18 >>>

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Die Klägerin warf dem Beklagten vor, trotz auffälliger CDR-Werte keine weiterführende Diagnostik, wie eine Gesichtsfeldmessung, durchgeführt zu haben. Sie argumentierte, dass eine frühzeitige Erkennung und Behandlung ihrer Erkrankung mögliche Folgeschäden hätte verhindern können. Die Klägerin benötigte eine Beweislastumkehr, um den Haftungsgrund nachzuweisen, da sie sich der Schwierigkeit bewusst war, die genauen Ursachen ihrer Erkrankung und deren Verschlimmerung zu differenzieren.
Expertenmeinungen und Beweislast
Ein zentraler Punkt der Verhandlung war, ob ein früherer Behandlungsbeginn den Krankheitsverlauf positiv beeinflusst hätte. Experten, darunter ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, waren sich einig, dass sie nicht definitiv sagen könnten, ob eine frühere Behandlung den Verlauf geändert hätte. Der Sachverständige argumentierte sogar, dass es unwahrscheinlich sei, da die Klägerin zu den 10% der Patienten gehöre, bei denen das Normaldruckglaukom als therapieresistent gilt.
Bewertung des Sachverständigen
Der gerichtlich bestellte Sachverständige betonte, dass die spezifische Augenkonstellation der Klägerin, einschließlich eines schrägen Sehnerveintritts und eines conus myopicus, die Diagnose erschwerte. Er stützte seine Aussagen auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse und betonte, dass die Diagnose des Normaldruckglaukoms, insbesondere bei Patienten mit Kurzsichtigkeit, komplex sei.
Schlussbetrachtung und Urteil
Die Klägerin konnte nicht überzeugend nachweisen, dass der Beklagte einen Fehler gemacht hatte, der ihm als Arzt nicht hätte unterlaufen dürfen. Die Genese des Normaldruckglaukoms ist wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärt, und die Risikofaktoren für ein Glaukom beziehen sich hauptsächlich auf das druckbedingte Glaukom. Das Gericht konnte daher nicht feststellen, dass das Unterlassen einer weiteren Befunderhebung ein grober Fehler war. Die Berufung der Klägerin wurde zurückg[…]


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