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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschaden an gleicher Stelle

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Amtsgericht Potsdam
Az: 36 C 147/06
Urteil vom 10.10.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6.3.06 um 8.00 Uhr in Groß Glienicke auf dem Parkplatz Potsdamer Chaussee ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw XXX, der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer dieses Wagens.
Am Unfalltag fuhr Herr XXX mit dem klägerischen Fahrzeug und parkte auf dem Parkplatz Potsdamer Chaussee neben einem Bistro in eine Parklücke ein. Die Beklagte beabsichtigte ebenfalls mit ihrem Fahrzeug auf den Parkplatz zu fahren. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen, über die Verursachung und die Schadenshöhe besteht Streit.
Die Klägerin ließ nach dem Zusammenstoß ein Gutachten über die Schadensbeseitigung fertigen und macht nunmehr Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug der Beklagten sei komplett vereist gewesen, einzig auf der Frontscheibe der Fahrerseite habe sich eine kleine Sichtlücke befunden. Das Fahrzeug sei direkt in das in der Parklücke stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren und habe ihren Wagen beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich reparaturbedingt vom 28.3.-1.4.2006 in der Werkstatt befunden, die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug gemietet.

Durch den Zusammenstoß sei ihr folgender Schaden entstanden:

Reparaturkosten in Höhe von 1.583,68 Euro
Sachverständigenkosten in Höhe von 298,79 Euro
Nutzungsausfall in Höhe von 316,00 Euro
und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro
Gesamt 2.223,47 Euro

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.223,47 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit R[…]


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