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Reiserücktrittversicherung: Erkrankung nach Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer

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AG Bremen, Az.: 10 C 508/12, Urteil vom 04.07.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag.

Symbolfoto: : William Potter/Bigstock

Aufgrund dieses Vertrages ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die anfallenden Rücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die bei der Ehefrau des Klägers am 25.05.2012 festgestellte Erkrankung die vorstehend genannte Voraussetzung der Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich erfüllt. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Beklagte unverzüglich über die festgestellte Erkrankung seiner Ehefrau informiert hat.

Die Beklagte kann gegen die Leistungspflicht nicht mit Erfolg einwenden, dass der Reiseantritt zu der für die Zeit vom 10. bis 24. Juni 2012 gebuchten Reise zum Zeitpunkt der Krankheitsdiagnose am 25.05.2013 bereits erfolgt war. Unstreitig ist zwar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Bordkarten für sich und seine Ehefrau am eigenen Computer bereits ausgedruckt hatte. Dies stellt gleichwohl nicht den Antritt der Reise dar. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beginn des Eincheckens den Reiseantritt darstellt (so das OLG Dresden, Urteil vom 28.08.2001, 3 U 1338/01), denn nach Ansicht des Gerichts […]


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